Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit
    1. Personen, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) bzw. deren Stellvertretern,
    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.

II. Verbraucherklausel

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff BGB) fallen.
  2. Vertragspartner sind verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden, auch eingebaut in andere Produkte.
  3. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Besondere Erlaubnis durch den Verwender

  1. Für den direkten und den indirekten Export von durch uns hergestellten Produkten in die USA oder nach Kanada, egal in welcher Form und in welchem Verarbeitungszustand, bedarf es unserer schriftlichen Erlaubnis.

IV. Vertragsschluss

  1. Für alle Angebote, Vereinbarungen, Kauf-, Verkaufs-, und sonstigen Verträgen, auch für alle künftigen mit uns, gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Widerspricht der Vertragspartner der Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist ein Vertrag wegen Dissens nicht zustande gekommen.
  3. Bei Kaufverträgen gelten unsere Kauf- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten als vollständig und unwidersprochen anerkannt sobald er die Ware liefert oder die Lieferbereitschaft signalisiert.
  4. Sowohl Kauf- als auch Verkaufsverträge kommen nur durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen zustande.
  5. Bis zu unserer Auftragsbestätigung sind unsere Angebote freibleibend. Wir können die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung des Kunden abgeben. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur diese Auftragsbestätigung maßgeblich.

V. Preise

  1. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk zuzüglich der am Rechnungsstellungstag gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
  2. Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der Inbetriebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
  3. Transportverpackungen unserer Lieferungen entsorgt der Kunde auf seine Kosten. Auf Wunsch des Kunden kann eine abweichende gesonderte Vereinbarung hierüber getroffen werden.
  4. Beim Verkauf von Standardgeräten gehören Planungsarbeiten, Ergänzungsarbeiten und andere lngenieurleistungen nicht zur Standardleistung und sind in den Preisen nicht enthalten.
  5. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir für die vereinbarte Laufzeit, jedoch maximal 12 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen sich daraus ergebenden anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen, sofern dies für den Geschäftspartner keine untragbare Erhöhung bedeutet.
  6. Preise von Lieferanten gelten wie in deren Auftragsbestätigung an uns festgelegt.
  7. Werden die Preise vom Lieferanten, gleich aus welchem Grund auch immer, geändert, können wir innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung von der weiteren Fortführung des Vertrages zurücktreten, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Forderungen ableiten kann.

VI. Lieferung, Verzug, Gefahrenübergang, Transportversicherung

  1. Teillieferungen des Verwenders sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
  2. Lieferfristen und Liefertermine für Verkaufsgeschäfte sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Im Übrigen sind die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten voraussichtlich bestätigten Termine (VBT) als annähernd und freibleibend zu betrachten, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung abstimmen.
  4. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst in dem Augenblick, in dem uns der Besteller von ihm zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Pläne vorgelegt hat. Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungs­bedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen nicht einhält. Dies gilt nicht, wenn der Verwender die Verzögerung zu vertreten hat.
  5. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während der wir selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
  6. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliches, z.B. Streik und Aussperrung, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird aus o. g. Gründen die Lieferung bzw. Leistung unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Wir werden in diesem Fall den Vertragspartner von der Unmöglichkeit informieren.
  7. Wir kommen - auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (§ 286 II Nr. 1, 2 BGB) - nur in Verzug, wenn uns eine Frist zur Erfüllung von mindestens zwei Wochen gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
  8. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verwender gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
  9. Die Höhe des aus dem Verzug des Verwenders entstandenen Schadens ist - sofern der Besteller glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - höchstens auf den Teil des mit der Lieferung in Verzug befindlichen Teils des Auftragswert beschränkt.
  10. Vom Vertrag kann der Besteller wegen Verzuges nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verwender zu vertreten ist. Dies bedeutet keine Änderung der Beweislast zulasten des Bestellers.
  11. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u. a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Weitergehende gesetzliche Rechte (insbesondere Rücktritt) bleiben vorbehalten.
  12. Wegen Lieferverzögerung können wir nach Ablauf der Nachfrist von der weiteren Fortführung des Vertrags zurücktreten
  13. Der Lieferant kann aus dem Rücktritt des Verwenders wegen Lieferverzögerung keine Forderungen ableiten kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
  14. Gefahrenübergang
    1. Lieferungen von uns erfolgen ab Werk.
    2. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht auf den Empfänger über mit Übergabe der Ware durch den Verwender an den Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks. Dies gilt auch für Teilleistungen und wenn der Verwender andere Leistungen, beispielsweise die Transportkosten übernommen hat.
  15. Transportversicherung
    1. Alle Lieferungen aus unserem Hause werden deshalb grundsätzlich zu Lasten des Empfängers gegen die üblichen Transportrisiken versichert, es sei denn, es liegt eine formelle schriftliche Verzichtserklärung (SVS/RVS Verbotskunde) des Empfängers vor. Klauseln wie „Lieferung frei“ oder ähnliche regeln nur die Transportkosten, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
    2. Lieferungen an uns sind grundsätzlich durch unsere eigene Versicherung transportversichert. Deshalb widersprechen wir hiermit dem Abschluss einer Transportversicherung und erklären uns generell als SVS/RVS Verbotskunde.
  16. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von zwölf Monaten ab Auftragsbestätigung eine vierzehntägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  17. Verzögert sich der Versand oder die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir die Ware in Rechnung stellen und für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
  18. Liefertermine von Lieferanten gelten wie in deren Auftragsbestätigung an uns genannt. Werden die Termine, gleich aus welchem Grund auch immer, geändert, können wir innerhalb von einer Woche nach der Änderung von der weiteren Fortführung des Vertrages zurücktreten.
  19. Der Lieferant kann wegen eines nach Nr.17 durchgeführten Rücktritt des Verwenders keine Forderungen ableiten.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist der Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug nach Zugang der Rechnung.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltslose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.
  3. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig.
  6. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten, aber entscheidungsreif sind. § 215 BGB bleibt anwendbar.
  7. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, oder bestritten, aber entscheidungsreif sind. Er kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen - auch künftig noch entstehende - gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Wir sind berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen, ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
  5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden bei bestehendem Eigentumsvorbehalt untersagt.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde bei bestehendem Eigentumsvorbehalt unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
  8. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.
  9. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
  10. Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in VII bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.

IX. Leistungsbeschreibung / Gewährleistung

  1. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit unserem Kunden geschlossen haben.
  2. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistung sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.
  3. Montageanleitungen liefern wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.
  4. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform, z. B. in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Wir können nicht ausschließen, dass in unserem Katalog oder in Software, die zu Bestellzwecken dem Kunden übergeben wird, Fehler (Druckfehler) enthalten sind. Wir sind bemüht, solche Fehler, sobald sie uns bekannt werden, zu korrigieren.
  5. Zur Erklärung von Garantien und Zusicherungen sind unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler nicht bevollmächtigt.
  6. Die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein keine Garantie oder Zusicherung. Änderungen technischer Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
  7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
  8. Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst zwingend eine Haftung vorsieht.
  9. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für seine Kaufentscheidung war.
  10. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung/Leistung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
  11. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
  12. Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten durch den Vertragspartner.
  13. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 BGB).
  14. Wir sind im Falle der Nacherfüllung nicht verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  15. Von unserem Kunden beanstandete Teile sind auf unsere Anforderung und in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden.
  16. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
    1. die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen;
    2. im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen.

Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.

  1. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
  2. Diese Frist beträgt in der Regel mindestens 4 Wochen zur Nacherfüllung, wenn Geräte oder Komponenten geliefert werden, und 3 Wochen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.
  3. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder - unter den Voraussetzungen der Ziffer X. -Schadenersatz zu verlangen.
  4. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.
  5. Schadenersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.
  6. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB), können nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer X.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438I Nr.2, 479 I, 634 I Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt.
  8. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
  9. Der Vertragspartner kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine anderen Abmachungen als mit uns vereinbart hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend.
  10. Soweit das von uns gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Verbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
  11. Handmuster, Labormuster und Nullseriemuster können sich von den Serienteilen in einzelnen technischen Parametern und in der optischen Ausführung teils erheblich unterscheiden. Solche Unterschiede begründen keinen Garantieanspruch und stellen keinen Mangel dar.
  12. Sonderentwicklungen oder Bemusterungen werden vom Kunden schriftlich freigegeben. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde umfassend die Erfüllung seiner Anforderungen. Eventuelle zuvor abgegebene Pflichtenhefte, weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind mit der Freigabe hinfällig.
  13. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, entsprechen unsere Produkte, soweit im Einzelnen anwendbar, der Norm EN 50178. Die Zusage von Eigenschaften anderer Normen muss von uns in schriftlicher Form erfolgen.

X. Rechtsmängel

  1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang.
    Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist.
    Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Besteller gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Kunden ursächlich ist.
  2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer IX. 23 entsprechend.
  4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, welche die Schutzrechte nicht verletzen.
  5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt.

XI. Schadenersatz

  1. Auf Schadenersatz haften wir in Verkaufsverträgen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
    1. wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
    2. im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
    3. in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.)
  2. In Fällen Fahrlässigkeit haften wir - außer in den Fällen des Abs. 1 - auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
  5. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Für Schadenersatz haftet unser Lieferant grundsätzlich immer dann
    1. wenn seine Lieferung oder Leistung versteckte Mängel hat, die erst nach dem Weiterverarbeiten, Weiterverkauf oder Veredeln durch uns oder unsere Kunden entdeckt werden. Versteckte Mängel entziehen sich einer gründlichen Wareneingangskontrolle in unserem Haus. Versteckte Mängel können auch dann vorliegen, wenn ansonsten das Produkt oder die Leistung voll unseren Spezifikationen entspricht und diese in unserem Wareneingang geprüft wurden. Versteckte Mängel liegen immer dann vor, wenn arttypische Eigenschaften des gelieferten Produktes nicht dem Stand der Technik oder nicht dem Stand der Sicherheitsvorschriften entsprechen.
    2. wenn seine Nachfrist verstreicht.
    3. wenn seine Nachbesserung nicht in angemessener oder vereinbarter Frist eintrifft und damit den Schadens- oder Garantiefall nicht beseitigt.
  8. Eine Begrenzung eines Schadenersatzes aus Verträgen mit unseren Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt als nicht vereinbart. Dies gilt auch für Folgeschäden oder Ansprüchen Dritter.
  9. Ein Lieferant hat im Falle eines Schadensersatzes keinen Anspruch darauf, die mangelbehaftete Ware in Eigenregie nachzubessern. Dies gilt besonders dann, wenn die Ware durch uns bereits weiterverarbeitet oder weiterverkauft ist.
  10. Ein Lieferant ist verpflichtet, diesen Umstand zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Lieferant auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten gegen solche Ansprüche zu versichern.

XII. Ausschlussfrist, Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für alle außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadenersatz eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit Ablehnung der Schadenersatzleistung durch uns.
  2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

XIII. Schutzrechte

  1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen.
    Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Soweit in unsere Produkte Software eingebaut ist, hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung in unveränderter Form in den gelieferten Produkten.
  4. Etwaige einzelvertragliche Vereinbarungen gehen vor.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (ZISG).
  2. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen ist Nürnberg. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.
  3. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.
  4. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verwenders.

 

Juni 2024
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